Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Auftragserteilung

Mit Überschreibung des Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Anderweitige Bedingungen haben keine Gültigkeit, ohne dass wir diesen ausdrücklich widersprechen müssten.

2. Preisstellung
Angebote verstehen sich nur gegen postwendende Entscheidung, andernfalls sind dieselben als freibleibend und unverbindlich zu betrachten. Die Preise verstehen sich stets inklusive Verpackung. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Versand/Verpackung
Die Ware läuft auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

4. Lieferzeit
Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, wie Rohstoffverknappung, Energieeinschränkungen, Maschinendefekte usw. entlassen uns aus den eingegangenen Verpflichtungen. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Ab. 1 HGB vor, es sei denn, die Parteien haben dies ausnahmsweise vereinbart. Vereinbarungen über verbindliche oder unverbindliche Liefertermine bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Wir behalten uns vor, Teillieferungen zu machen, die aber nicht als selbständige Lieferung berechnet werden.


5. Gewährleistung

Wir stehen ein für die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folge unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Schadensersatzansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten die Ausführungen unter dieser Ziffer sinngemäß. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


6. Zahlung

Bei uns gelistete, eingetragene Geschäftspartner zahlen unsere Rechnungen bei Vorkasse mit 3% Skonto, oder per paypal mit 3% paypal-Gebühr, oder per Nachnahme. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, die mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz liegen. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücksicht auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, die uns angetretene Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für die Beeinträchtigungen sonstiger Art.


8. Export

Es gelten besondere Liefer-, Verpackungs- und Zahlungsbedingungen.


9. Rechtswahl/Erfüllungsort- Gerichtsstandsvereinbarung

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist Stralsund; Gerichtsstand ist für beide Teile Stralsund.