Lieferung
1.1 Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch
Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder
unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel,
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur nach Maßgabe von
Ziff. 12.1 zurücktreten.
1.2. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 1.1 genannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer
Lieferpflicht frei.
1.3 Von der Behinderung nach Ziff. 3.1 und der Unmöglichkeit nach Ziff. 1.2 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
1.4 Rechte des Kunden zum Rücktritt und/ oder Ansprüche auf
Schadensersatz im Fall der von uns zu vertretenen Verzögerung oder
Unmöglichkeit der Lieferung bestimmen sich nach Ziff. 7.
1.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug,
sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines
etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Dies gilt
gleichermaßen, wenn uns nicht mindestens 8 Wochen vor dem vereinbarten
Liefertermin die Finanzierungsbestätigung eines von uns akzeptierten
Finanzdienstleisters vorliegt.
1.6 Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen (siehe Ziff. 5.1) sind wir berechtigt.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich - soweit nichts anderes vereinbart ist –
einschließlich der Kosten für Verpackung und deren Entsorgung, Fracht,
Transportversicherung und Montage. Die Frachtkosten sind begrenzt auf die Anlieferung bis zum Aufstellungsort mit üblichen Transportmitteln auf
verkehrstypischen Wegen. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Versand und Gefahrübernahme
3.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen
Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein
Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss uns dies unverzüglich
unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des
Transportunternehmens gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu
unserer Verfügung zu halten.
3.2 Mit der Einbringung der Sendung in die Räume des Kunden geht die Gefahr auf ihn über.
4. Aufstellung und Inbetriebnahme
4.1 Die von uns gelieferten Medizinprodukte (nachfolgend "Produkte"
genannt) werden durch unser Fachpersonal aufgestellt und in Betrieb
genommen. Ferner übernehmen wir gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreibV die
erstmalige Einweisung in die Produkte.
4.2 Bei Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, die
dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und/ oder Leistungen nicht zum
bestätigten Termin erbringen können, werden wir mit dem Kunden einen
neuen Termin vereinbaren. Wir haben das Recht, eine Abschlagszahlung in
Höhe von 90% des Auftragswertes (unter Anrechnung bisher in Rechnung
gestellter Beträge) in Rechnung zu stellen.
4.3 Für Montagen gelten ergänzend unsere umseitig abgedruckten Montagebedingungen.
4.4 Für die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte (ElektroG) ist
der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird im Entsorgungsfall nicht die
Einrede der Verjährung erheben. Wir erklären uns jedoch bereit, die
Entsorgung auf Kosten des Kunden zu übernehmen. Einzelheiten dieses
Entsorgungsauftrags sind gesondert zu vereinbaren.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungsbeträge werden fällig bei Lieferung innerhalb von 14
Tagen nach Übergabe und Endrechung ohne Abzug. Werden im Rahmen eines
Auftrages mehrere in sich geschlossene Anlagen geliefert und montiert,
so können wir für betriebsfähige Anlagen Teilrechnungen vornehmen.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen.
5.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit
es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Er ist zu einer
Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderungen anerkannt
haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde darf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Produkte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veräußern, vermieten
oder sonst darüber verfügen. Er ist insbesondere nicht zu einer
Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.
6.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug,
wird er uns jederzeit Zutritt zu den Produkten gewähren und diese auf
Verlangen an uns herausgeben.
6.4 Greifen Dritte auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Produkte zu, so wird der Kunde sie auf unseren Eigentumsvorbehalt
aufmerksam machen und uns von dem Vorfall sofort verständigen.
6.5 Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein
Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt
ist, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
7. Rücktritt, Schadensersatz
7.1 Nur soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder
Leistung von uns zu vertreten ist, ist der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. Die Erklärung muss
schriftlich erfolgen.
7.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der
Verzögerung der Lieferung sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen,
wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht,
soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. 12 Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10.1. Dies gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.