1. Allgemeines
Die
nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den
vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für
ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer
schriftlichen Bestätigung. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung
eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser
Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.
2. Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An seinen Auftrag ist der Kunde
4 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
3. Lieferung
3.1 Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch
Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder
unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel,
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur nach Maßgabe von
Ziff. 12.1 zurücktreten.
3.2. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 3.1 genannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer
Lieferpflicht frei.
3.3 Von der Behinderung nach Ziff. 3.1 und der Unmöglichkeit nach Ziff.
3.2 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
3.4 Rechte des Kunden zum Rücktritt und/ oder Ansprüche auf
Schadensersatz im Fall der von uns zu vertretenen Verzögerung oder
Unmöglichkeit der Lieferung bestimmen sich nach Ziff. 12.
3.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug,
sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines
etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Dies gilt
gleichermaßen, wenn uns nicht mindestens 8 Wochen vor dem vereinbarten
Liefertermin die Finanzierungsbestätigung eines von uns akzeptierten
Finanzdienstleisters vorliegt.
3.6 Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen (siehe Ziff. 7.1) sind wir berechtigt.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich - soweit nichts anderes vereinbart ist –
einschließlich der Kosten für Verpackung .
Die Frachtkosten sind begrenzt auf die Anlieferung bis zum Aufstellungsort mit üblichen Transportmitteln auf
verkehrstypischen Wegen. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
5. Versand und Gefahrübernahme
5.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen
Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein
Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss uns dies unverzüglich
unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des
Transportunternehmens gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu
unserer Verfügung zu halten.
5.2 Mit der Einbringung der Sendung in die Räume des Kunden geht die Gefahr auf ihn über.
6. Aufstellung und Inbetriebnahme
6.1 Die von uns gelieferten Medizinprodukte (nachfolgend "Produkte"
genannt) können(gegen Aufpreis) durch unser Fachpersonal aufgestellt und in Betrieb
genommen werden. Ferner können wir gegen Aufpreis, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreibV die
erstmalige Einweisung in die Produkte durchführen.
6.2 Bei Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, die
dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und/ oder Leistungen nicht zum
bestätigten Termin erbringen können, werden wir mit dem Kunden einen
neuen Termin vereinbaren. Wir haben das Recht, eine Abschlagszahlung in
Höhe von 90% des Auftragswertes (unter Anrechnung bisher in Rechnung
gestellter Beträge) in Rechnung zu stellen.
6.3 Für Montagen gelten ergänzend unsere umseitig abgedruckten Montagebedingungen.
7. Zahlung
7.1 Die Rechnungsbeträge werden fällig bei Lieferung innerhalb von 14
Tagen nach Übergabe und Endrechung ohne Abzug (Bonität vorausgesetzt). Werden im Rahmen eines
Auftrages mehrere in sich geschlossene Anlagen geliefert und montiert,
so können wir für betriebsfähige Anlagen Teilrechnungen vornehmen. Bei Erstbestellung sind Lieferungen nur per Nachnahme oder Vorkasse möglich.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen.
7.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit
es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Er ist zu einer
Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderungen anerkannt
haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
8.2 Der Kunde darf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Produkte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veräußern, vermieten
oder sonst darüber verfügen. Er ist insbesondere nicht zu einer
Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.
8.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug,
wird er uns jederzeit Zutritt zu den Produkten gewähren und diese auf
Verlangen an uns herausgeben.
8.4 Greifen Dritte auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Produkte zu, so wird der Kunde sie auf unseren Eigentumsvorbehalt
aufmerksam machen und uns von dem Vorfall sofort verständigen.
8.5 Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein
Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt
ist, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
9. Software
9.1 Für von uns gelieferte Software gewähren wir dem Kunden das
nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, diese Software auf der
vertraglich vereinbarten Anlage zu dem vertraglich vorgesehenen bzw.
bei Lieferung vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
9.2 Die von uns gelieferte Software darf nur von uns bzw. nach unserem
vorherigen schriftlichen Einverständnis verändert bzw. mit anderer
Software kombiniert werden. Die Anfertigung von Kopien ist nur zur
Datensicherung zulässig.
9.3 Eine weitergehende Verwertung, z.B. die Mehrfachnutzung, bedarf
unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses.
9.4 Der Kunde darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln oder
zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
9.5 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Mängel in der
Software und dem dazugehörigen Material unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Mängel liegen vor bei
Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, wobei unerhebliche
Abweichungen außer Betracht bleiben.
9.6 Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial wird der
Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von uns nicht ersetzt.
10. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
10.1 Für fabrikneue Produkte verjähren Gewährleistungsansprüche 12
Monate nach Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10.2 Für gebrauchte Produkte stehen dem Kunden 6 Monate Gewährleistungsansprüche zu.
10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter
bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Kunden oder
aufgrund von Außeneinwirkungen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt waren, entstehen sowie nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Dies gilt auch, wenn vom Kunden oder von Dritten ohne
unser vorheriges schriftliches Einverständnis Eingriffe oder
Veränderungen an den Produkten vorgenommen werden.
10.4 Der Kunde hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.5 Produkte, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Sachmängel
aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich in Stand gesetzt oder
durch einwandfreie Produkte ersetzt.
10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche
gilt Ziff. 12.
10.7 Bei Mängelrügen, deren Berechtigung zweifelsfrei ist, darf der
Kunde Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückhalten. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.8 Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 10 geregelten
Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10.9 Für Vakuumartikel gelten ergänzend unsere besonderen Gewährleistungsbedingungen für Vakuumartikel.
11. Schutzrechte, Rechtsmängel
11.1 Wir übernehmen die Haftung dafür, dass die gelieferten Hard- und
Software-Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend
"Schutzrechte" genannt) sind.
11.2 Falls Dritte gegen uns berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten
geltend machen sollten, so werden wir innerhalb der in Ziff. 10.1
genannten Frist nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für
den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Hard- oder
Software-Produkt kostenlos entsprechend ändern oder es durch ein
schutzrechtfreies ersetzen. Sind diese Maßnahmen nicht oder nur mit
unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar, stehen dem Kunden
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
11.3 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Hard-
und Software-Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
11.4 Für weitergehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 12.
12 Rücktritt, Schadensersatz
12.1 Nur soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder
Leistung von uns zu vertreten ist, ist der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. Die Erklärung muss
schriftlich erfolgen.
12.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der
Verzögerung der Lieferung sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen,
wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht,
soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. 12 Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10.1. Dies gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13 Wiederverwendung aufgearbeiteter Teile
Aus Umweltschutzgründen werden von uns Komponenten aufgearbeitet
und in neue Produkte eingebracht. Diese aufgearbeiteten Komponenten
sind aufgrund unserer strengen Auswahl- und Qualitätsbestimmungen im
Produktionsprozess neuen Teilen in jeder Beziehung gleichwertig.
14. Wirksamkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem
Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist Kamen, wenn
der Kunde Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Montagebedingungen
1. Allgemeines
Zur Vorbereitung und Ausgestaltung der Räume, in denen unsere Produkte
betrieben werden sollen, stellen wir Pläne mit allen unser Fachgebiet
betreffenden technischen Angaben zur Verfügung. Der Kunde hat die
Räumlichkeiten entsprechend den geltenden rechtlichen und behördlichen
Vorschriften, den Regeln der Technik sowie unseren Vorgaben so
rechtzeitig herzurichten, dass unsere Produkte sach- und fachgerecht
montiert werden können.
2. Bauseitige Montagevorbereitungen
2.1 Räume
Die Räume, einschließlich aller Schalt- und Nebenräume, müssen
gebrauchsfertig hergerichtet sein. Dazu gehört insbesondere, dass
• die Belastbarkeit von Fußböden, Decken, Wänden und Halterungen laut unseren Plänen gewährleistet ist;
• Maurer-, Anstreicher-, Fußboden- oder sonstige Renovierungsarbeiten
abgeschlossen sind;
• die Räume trocken, hinreichend staubfrei, verschließbar und in der kalten Jahreszeit auch beheizt sind;
• die Räume - soweit erforderlich - für die Anbringung von Laufschienen
vorbereitet sind, und die Montage von Halterungen, Geräterahmen usw.
durchgeführt ist;
• die Beleuchtungskörper montiert und in Betrieb sind,
Wasserzuleitungen, Wasseranschlüsse und sanitäre Einrichtungen
betriebsbereit sind;
• anlagenspezifische, technische Anforderungen nach unseren Plänen (z. B. Klimatisierung, Abschirmung) erfüllt sind;
• bei EDV-Montage diverse abschließbare Schränke und Tische zur
Aufnahme von Dokumentationen, Datenträgern und Service-Material
vorhanden sind.
2.2. Elektroinstallation und Verkabelung
Das Verlegen von Netzleitungen, Elektroanschlüssen, Kabelkanälen,
Rohren usw. sowie die Anbringung von Sicherungskästen und
Hauptschaltern müssen entsprechend den einschlägigen VDE-Vorschriften
erfolgt sein. Die Netzzuleitungen sollen Spannung führen und endgültig
verlegt sein, da sich der Innenwiderstand des Netzes und die
Phasenfolge nach erfolgter Einstellung nicht ändern dürfen. Steckdosen
müssen für den Anschluss von Elektrowerkzeugen betriebsbereit und für
uns kostenfrei benutzbar sein. Bei der Montage von EDV-Anlagen ist
zusätzlich darauf zu achten, dass die Energieversorgung gemäß den
produktspezifischen Anforderungen
sichergestellt ist. Wir empfehlen je nach Anspruch an die
Ausfallsicherheit der EDV-Anlage die Verwendung von ausfallsicheren
Stromversorgungseinrichtungen. Weiterhin müssen die
Verkabelungsarbeiten für den Anschluss peripherer Geräte (Terminals)
abgeschlossen sein. Die gültigen Spezifikationen für Kabel und
Auflegekästen sind den von uns zur Verfügung gestellten Plänen zu
entnehmen.
2.3 Transportwege
Lastkraftwagen müssen an das Gebäude, in dem die Montage stattfinden
soll, heranfahren können. Transportwege in den Gebäuden müssen in
genügender Breite und Belastbarkeit zur Verfügung stehen. Die
Lastenaufzüge müssen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar
sein.
3. Umfang der Montage
Der Kaufpreis schließt die Aufstellung der Produkte, deren elektrischen
Anschluss, Justierung sowie die erstmalige Inbetriebnahme und
Einweisung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreibV ein. Alle bauseitigen
Vorbereitungen, wie z. B. Elektroinstallation, Rohrverlegungen,
Installationsböden sowie das erforderliche Material, gehören nicht zu
unseren Leistungen und Lieferungen. Bei Montageaufträgen, die nicht im
Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes stehen, ergibt sich der
Umfang der Montage aus dem Auftrag. Die Abrechnung erfolgt nach unseren
jeweils gültigen Preisen.
4. Ausführung der Montage
Der Kunde wird rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine unfallfreie
Montage schaffen und unser Montagepersonal auf die am Montageort
geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen hinweisen. Er sorgt dafür,
dass unsere Montageleistungen störungsfrei durchgeführt werden können.
Für Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, für
Ausführung von Montagearbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der
normalen Arbeitszeit und für die Übernahme zusätzlicher Arbeiten
berechnen wir die bei uns jeweils gültigen Verrechnungssätze. Der Kunde
stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer von ihm oder
seinen Auftragnehmern zu vertretenden Verzögerung frei.
5. Übernahme
5.1 Nach Beendigung der Montage bestätigt der Kunde sowohl die
Übernahme der Produkte als auch deren Betriebsbereitschaft durch
Unterzeichnung einer Übernahmebescheinigung. Die Übernahme gilt auch
ohne Unterzeichnung der Übernahmebescheinigung als erfolgt, wenn der
Kunde das Produkt im Patientenbetrieb einsetzt oder wenn er innerhalb
von 14 Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme dieser
nicht nachkommt, obwohl das Produkt betriebsbereit ist. Die
Aufforderung zur Abnahme enthält einen entsprechenden Hinweis.
5.2 Sollten bei Übernahme noch Teilprodukte fehlen, die die Funktion
der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, so wird dies auf der
Übernahmebescheinigung protokolliert und ein konkreter
Nachbesserungstermin vereinbart. Die Zahlung der Hauptforderung erfolgt
im Übrigen zum vertraglichen Fälligkeitstermin.
6. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
Für unsere Montagearbeiten gelten Ziff. 10. und 12. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechend.
7. Sonstiges
Soweit in diesen Montagebedingungen eine Regelung nicht enthalten ist, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen.