Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keine Geltung für die mit uns abgeschlossenen
Verträge, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Kaufverträge werden von uns ausschließlich
nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abgeschlossen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall
ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt worden ist. Mit dem Käufer wird hiermit vereinbart, dass die einmalige
Geschäftsverbindung aufgrund dieser Bedingungen denselben Bedingungen zugleich für alle zukünftigen Abschlüsse
Geltung verschafft, auch wenn das im
Einzelfall nicht besonders vereinbart worden sein sollte.
2. Bestellungen auch solche, die bei unseren Vertretern, durch Makler oder Agenten aufgegeben werden, werden für
uns erst durch unsere schriftliche Verkaufsbestätigung verbindlich.
3. Zahlungen an uns gelten erst dann als erfolgt, wenn sie uns auf einem unserer Konten endgültig und vorbehaltlos
gutgeschrieben wurden. Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Alle Zahlungen an
uns sind netto Kasse ohne Abzug sofort nach Lieferung oder Rechnungserteilung zu leisten. Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei
verspäteter Zahlung schuldet uns der Käufer Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank,
mindestens jedoch 8%, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen.
4. Mängelrügen oder sonstige Einwendungen berechtigen den Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der
Zahlung oder sonstiger Gegenstände. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Käufers von uns schriftlich anerkannt
wurden oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Wir sind zu Aufrechnung gegen Ansprüche des Käufers auch
dann berechtigt, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind und der Käufer sich mit der Aufrechnung nicht
einverstanden erklärt.
5. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung voller Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Zahlungsrückstände
irgendwelcher Art, ungünstige Auskunft über den Käufer, Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder das Bekanntwerden sonstiger Umstände, die eine Kreditgewährung ohne
alle Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen gegen den Käufer zur Folge, auch wenn sie gestundet oder befristet oder dafür eigene oder
Kundenakzepte gegeben worden sind und berechtigt uns, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen oder ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, nach angemessener Nachfrist auch
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Jeder Versand erfolgt für Gefahr und Rechnung des Käufers, auch bei Einsatz eigener Transportmittel des
Verkäufers. Falls uns oder der Lieferstelle ohne unser Verschulden der Versand unmöglich wird oder/auch verzögert,
geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Rechnungserteilung auf den Käufer über.
Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dann auf dessen Kosten gedeckt.
Bei vereinbarten Abnahmeterminen gerät der Käufer bei nicht fristgerechter Abnahme in Verzug. Für die
Geltendmachung der gesetzlichen Verzugsfolgen durch uns ist eine Mahnung nicht erforderlich.
Bei Bestellungen über das Internet kommt der Kaufvertrag dadurch zustande, dass der Käufer mittels Mausklick oder
durch Betätigung der „Enter“-Taste die Bestellung abschickt.
6. Mängelrügen bezüglich der Beschaffenheit der Ware oder Falschlieferung sowie hinsichtlich der Menge des Gewichts
oder der Berechnung sind nur rechtzeitig, wenn der Käufer sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden –
bei gefrorenen Gütern innerhalb von 48 Stunden – nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief oder
Telegramm bei uns – nicht bei Vertretern oder Maklern – erhebt. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der
Mängelrüge bei uns maßgebend. Bei verspäteter Rüge sind Ansprüche sowohl wegen offener als auch wegen
verborgener Mängel ausgeschlossen. Wird eine Mängelrüge von uns nur für Teile einer Gesamtlieferung anerkannt,
so bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf den mangelhaften Teil. Wird eine Mängelrüge von uns anerkannt, so
erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatz des Minderwertes oder durch Ersatzlieferung.
Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie
Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche
gegen uns verjähren spätestens einen Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
7. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch der erst nach
Vertragsabschluß neu entstehenden, unser Eigentum mit den Rechten aus §§ 43 und 46 KO, und zwar auch dann,
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderungen gegen den Käufer. Be- oder Verarbeitung der von
uns gelieferten Ware erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Der Käufer ist verpflichtet, alle uns hiernach zur Sicherheit dienenden Waren gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf unser Verlangen den Versicherungsabschluß sowie die Zahlung der
Prämien nachzuweisen. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der uns hiernach
als Sicherheit dienenden Waren oder der abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns sofort telegrafisch und
zusätzlich durch eingeschriebenen Eilbrief Mitteilung zu machen. Der Mitteilung sind etwa vorliegende
Pfandprotokolle, vorläufige Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und dergl. beizufügen. Im
Falle der Pfändung von Vorbehaltsware auch eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten mit
der von uns gelieferten Ware. Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere wie
Kosten von Interventionsprozessen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen
werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung sowohl für uns als auch für den Käufer ist Heilbronn/Neckar.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und ausdrücklich für diese Lieferung ist zwischen den Parteien
Heilbronn/Neckar vereinbart. Dies gilt sowohl für Scheck- wie auch für Wechselklagen.
9. Durch Annahme dieser Verkaufsbestätigung sind alle früheren mündlichen Vereinbarungen aufgehoben, soweit sie
hierin nicht wiederholt werden. Abreden und Zusicherungen, die von den obigen Bedingungen abweichen oder sie
ergänzen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind. Kommen aus
Rechtsgründen, oder, weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung, so wird
dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Stand: 05.2011