Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lindsay GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen und Leistungen von Lindsay erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie beziehen sich auf sämtliche Sach- und Dienstleistungen
von Lindsay.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Lindsay nicht an, es sei denn, Lindsay hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lindsay in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Dienstleistung vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Lindsay.

§ 2 Angebot und Abschluss
2.1. Die Angebote von Lindsay sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Lindsay, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.
2.2. Lindsay ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

§ 3 Lieferung und Leistung
3.1. Lindsay ist an Liefertermine nur gebunden, sofern Lindsay diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist.
3.3. Das Recht zu zumutbaren Teilleistungen innerhalb der angegebenen Liefertermine und deren Fakturierung bleibt Lindsay ausdrücklich vorbehalten, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3.4. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten ist.
3.5. Lindsay hat Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, sofern Lindsay oder ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Das Eintreten höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer von Lindsay nicht zu vertretender Umstände wie staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, durch die Lindsay in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, verlängert die Lieferfrist auch innerhalb des Verzuges angemessen. Eine
solche Verzögerung von über drei Monaten Dauer berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag.
3.6. Lindsay behält sich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies von Lindsay nicht zu vertreten ist. Wird die Lieferung durch die o.g. Ereignisse unmöglich oder unzumutbar, wird Lindsay von ihrer Verpflichtung frei.
3.7. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle von durch Lindsay nicht zu vertretenden Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwertes, begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers.

§ 4 Versand und Gefahrtragung
4.1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Auf dessen Wunsch und Kosten kann die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert werden.
4.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein / Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.4. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe derselben an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Lindsay benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von Lindsay verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.1. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefer
5.2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit Lindsay. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
5.3. Verzugszinsen berechnen wir gegenüber Kaufleuten mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, gegenüber Verbrauchern mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Lindsay eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
5.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug ist Lindsay berechtigt Mahnkosten zu berechnen. Diese betragen je nach Mahnstufe (1,2 oder 3) EUR 5,00; EUR 7,50 und EUR 10,00.
5.5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Lindsay nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Ansonsten ist die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.6. Lindsay behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei Lindsay eintreten. Diese wird Lindsay dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Lindsay berechtigt, neben dem entstandenen Schaden, für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände pauschaliert 1 % des Rechnungsbetrags pro Monat oder den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens ersetzt zu verlangen.
5.8. Lindsay ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst zur Tilgung seiner älteren Schulden zu verwenden. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen hierfür entstanden, ist Lindsay berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Lindsay behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lindsay zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
6.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Lindsay gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen über Verbraucherverträge Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch Lindsay schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
6.4. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.5. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Lindsay jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Lindsay und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch verpflichtet sich Lindsay, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach kommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, kann Lindsay verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für Lindsay vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Lindsay nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Lindsay das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
6.7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Lindsay nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Lindsay das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für Lindsay.
6.8. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde Lindsay unverzüglich davon zu benachrichtigen und Lindsay alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.9. Lindsay verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung
7.1. Lindsay gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Eine vereinbarte Beschaffenheit bedarf der schriftlichen
Bestätigung durch Lindsay. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2. Die gelieferte Ware ist vom Kunden nach Eintreffen auf Mängel, vereinbarte Beschaffenheit und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Mängelrüge ist bei offen zutage getretenen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
7.3. Lindsay hat bei berechtigter Mängelrüge die Wahl der Nacherfüllung. Ist Nacherfüllung unmöglich oder von Lindsay trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, steht dem Kunden Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu.
7.4. Bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden entfällt die Haftung von Lindsay für hieraus entstehende Folgen.
7.5. Fehlt der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine vereinbarte Beschaffenheit, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Gewährleistung der Beschaffenheit den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Folgeschäden bzw. Mangelfolgeschäden, insbesondere auch wegen Verlustes aufgezeichneter Daten sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Lindsay beruhen.
7.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit aller Art. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.7. Die Garantieleistungen beziehen sich grundsätzlich ab Lager Langen. Sämtliche Kosten und Gefahren beim Versand oder Abholung trägt der Kunde.
7.8. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Lindsay berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Lindsay berechnet.
7.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gegenüber Kaufleuten, 24 Monate bei einem Verbrauchsgüterkauf. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Lindsay.

§ 8 Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Lindsay haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Lindsay nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadenrisiko umfassenden Gewährleistung einer Beschaffenheit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend
macht (vgl. Ziffer 7.5).
8.3. Sofern Lindsay fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von Lindsay auf die Ersatzleistung ihrer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von Lindsay zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 EG-Einfuhrumsatzsteuer
9.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Lindsay ohne gesonderte Anfrage.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei Lindsay aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
9.3. Jegliche Haftung von Lindsay aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Lindsay nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume von Lindsay in Dreieich.
10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von Lindsay zuständig ist. Lindsay ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
10.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im
Ausland hat.

§ 11 Sonstiges
11.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Lindsay geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
11.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
11.3. Lindsay ist berechtigt, den Kunden als Referenz im Rahmen von Marketingaktivitäten von Lindsay anzuführen.
11.4. Unsere aktuelle Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der DSGVO finden Sie unter https://www.LindsayModa.com/datenschutz


Stand: Dreieich, 10.06.2019