Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Remsdale, Ulrichstr. 19, 73614 Schorndorf, Stand Juli 2012

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Vertragsabschluss Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend, bei Bestellungen durch das Internet, ist die Absendung der Bestellung bindend. Dieser Kaufvertrag ist für den Käufer mit dem Abschluss verbindlich. Für die Verkäuferin ist er mit dem Abschluss verbindlich, sofern er nicht innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum von ihr widerrufen wird. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Sämtliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton und/oder Gewicht bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind. Wir behalten uns vor, im Falle einer Nichtverfügbarkeit der vertragsgemäßen Leistung uns vom Vertrag zu lösen und werden von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistung frei. Wir verpflichten uns in diesem Falle zur unverzüglichen Information des GPs und zur unverzüglichen Rückerstattung einer bereits erbrachten Gegenleistung des GPs. Dies findet nur Anwendung, wenn wir die Nichtverfügbarkeit der versprochenen Ware oder Dienstleistung nicht zu vertreten und die Lieferung oder Leistungserbringung nicht gegenüber dem GP garantiert haben.

§ 3 Preise / Zahlung Die angegebenen Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Endpreise und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die in der Darstellung oder Werbung angegebenen Preise verlieren ihre Gültigkeit mit Erscheinen der jeweiligen Neuauflage. Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Einweisung, Einstellung, Montage oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Verkäuferin. Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Falle ist die Verkäuferin außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder durch uns anerkannt oder rechtskräftig sind.

§ 4 Lieferung Die Verkäuferin wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn die Ausführung durch höhere Gewalt, durch behördliche Anordnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche andere Umstände unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Werden der Verkäuferin während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, dann wird sie ebenfalls von der Verpflichtung der Lieferung befreit. Tritt dieser Fall ein, ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlungen oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet wird. Wird die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert, bleibt der Käufer dennoch zur Abnahme verpflichtet. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle technischen Einzelheiten, einschließlich der erforderlichen Rückfragen, beim Herstellerwerk geklärt sind. 1. Unsere Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt wurde. 2. Sofern eine Lieferung durch uns zugesagt wurde, erfolgt diese innerhalb 6 Wochen, sofern kein Liefertermin oder eine Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde. Die Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen insbesondere bei Arbeitskämpfen wie z.B. Streik oder Aussperrung, Aufruhr, politische Unruhen, Importhindernissen oder Blockaden. Ferner steht uns in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht zu. 3. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Diese gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang sowie Gewährleistungsverpflichtungen als selbständige Lieferungen. Der GP ist nicht berechtigt, selbständige Teillieferungen zurückzuweisen. 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. 5. Setzt der GP uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. 6. Kommt der GP in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den GP über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 7. Bei Nichtabnahme durch den GP sind wir berechtigt, 25 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns oder eines niedrigeren Schadens durch den GP bleibt vorbehalten. 8. Wird die bestellte Ware für die Bestellung angefertigt bzw. bestellt, wird das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 312 d IV BGB ausgeschlossen. Aus denselben Gründen kann ein Rückgaberecht nicht eingeräumt werden. Gewährleistungsansprüche bei Mängeln bleiben hiervon unberührt. Ein Mangel ist uns telefonisch bzw. schriftlich anzuzeigen. Eine Rücksendung hat immer frei zu erfolgen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen, bzw. Zusatzkosten, die aus unfreien Rücksendungen entstehen, werden in Rechnung gestellt. 1. Bei Nachnahme werden zusätzlich zu den Versandkosten (unabhängig vom Bestellwert) 26,90 Euro Gebühren berechnet. Die Versandkosten für das Ausland sind je nach Land unterschiedlich und können erfragt werden. Eine Nichtabnahme einer Nachnahmesendung wird mit mindestens 15 Euro in Rechnung gestellt. 2. Bei Annahmeverweigerung unserer Lieferung behalten wir uns vor für Lieferungen innerhalb von Deutschland 10 Euro und im Ausland bis zu 20 Euro Bearbeitungsgebühr zu berechnen. 3. Bei Nachnahmen werden durch unsere Zustellerfirmen 2 Zustellversuche unternommen und eine Benachrichtigung für einen 3. Zustellversuch hinterlassen. Bei Nichtzustellung trägt der Käufer alle Kosten der Nichtzustellung. Wir übernehmen keine Haftung für Zustellung auf Nachnahme.

§ 5 Gefahrübergang Bei Versand geht die Gefahr auf den GP über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Firma verlassen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt 1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). 2. Wir behalten uns ferner das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den GP hierzu oder künftig zustehen vor. 3. Der GP darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sofern ihm die Ware nicht ausdrücklich zum Weiterverkauf übergeben wurde. Eine Weiterveräußerung ist in diesem Fall nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der GP bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab. 4. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Bei Zugriff Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der GP auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der GP. 5. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des GP gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen. Im Falle des Rücktritts ist der GP - sofern über die Ware nicht berechtigt verfügt wurde - zur Herausgabe verpflichtet. 6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes als solches sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht für diesen Fall gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. 7. Eine Umbildung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den GP wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Die Miteigentumsquote berechnet sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung neu entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 8. Im Falle einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der neuen Sache. Die Miteigentumsquote berechnet sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des GPs als Hauptsache anzusehen, so ist der GP verpflichtet, uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache zu übertragen. Der GP verwahrt dabei das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 9. Übersteigen die zu sichernden Forderungen den Wert unserer Sicherheiten um mehr als 10 % so verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des GPs insoweit freizugeben. 10. Bestehende Rechte aus Versicherungen werden im Schadensfalle in Höhe der uns zustehenden Forderung direkt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom GP auf dessen Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern.

§ 7 Gewährleistung 1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Im Falle eines Mangels haben wir die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so kann der GP Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. 2. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr, für Unternehmen wird diese ausgeschlossen. 3. Die dem GP bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 4. Ansprüche des GPs auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der GP offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 HGB bleiben hiervon unberührt. 5. Bei der Lieferung einzelner Komponenten oder Bauteile bezieht sich die Gewährleistung nur auf deren Mängelfreiheit. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität einzelner Komponenten oder Bauteile mit anderen Teilen des GPs wird - sofern nicht ein anderes schriftlich vereinbart wurde - ausgeschlossen. 6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den verbrauchsbedingten Verschleiß und auf kundenspezifische Modifikationen am Kaufgegenstand oder beim Verwenden von Zubehör, welches wir nicht geliefert bzw. genehmigt haben. Eine Gewährleistung erfolgt in diesem Fall nur, sofern der Mangel nachweislich auf uns zurückzuführen ist. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den GP oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind. 7. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde (z.B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder wenn der GP die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. In diesen Fällen besteht nur dann eine Gewährleistung, wenn der aufgetretene Mangel auch unabhängig hiervon aufgetreten wäre. 8. Akkus und Batterien sind Verbrauchsartikel mit eingeschränkter Gewährleistung. Verluste der Leistung an Akkus und Batterien, die durch normalen Verschleiß oder Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung bei Lagerung, Aufstellung, Anschluss oder Bedienung hervorgerufen werden, begründen keinen Gewährleistungs- oder Garantieanspruch. 9. Wiederaufladbare Akkus sind Verbrauchsgüter, die einem starken Verschleiss unterliegen, da sie permanent geladen und entladen werden. Die Lebensdauer dieser Akkus ist selbst bei gewöhnlicher Inanspruchnahme begrenzt und liegt unterhalb der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist. Gewährleistungsansprüche bezüglich Akkus, insbesondere hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, werden daher nach 6 Monaten grundsätzlich ausgeschlossen. 10. Die Hersteller weisen ausdrücklich darauf hin, dass Akkus, die intensiver Nutzung oder starken Temperaturschwankungen und Feuchtigkeit ausgesetzt sind oder ständig mit einem Netzteil verbunden sind, schon nach wenigen Monaten bis zu 50 Prozent ihrer ursprünglichen Leistung verlieren können. Für solche Verluste von Leistung können keine Garantie oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. 11. Beim Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen Kennzeichnungen zur eindeutigen Identifizierung vom Produkt und Öffnung von Baueinheiten durch den GP besteht ebenfalls kein Gewährleistungsanspruch mehr. 12. Der GP ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich zu dokumentieren und beim Transportunternehmen anzuzeigen. Bei beschädigter Verpackung hat der GP dies von der Lieferperson unterzeichnen zu lassen. 13. Sollte der GP vorsätzlich oder grob fahrlässig Mängel geltend machen, die sich dann als nicht von uns zu vertreten herausstellen, so hat der GP uns den entstandenen Aufwand gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste zu ersetzen. 14. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtgegenstände, die - zulässigerweise - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen geliefert wurden. 15. Der GP ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten und diesen zugänglich zu machen bzw. auf Verlangen an uns auf seine Kosten zurückzusenden. 16. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 17. Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/ oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen. 18. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mangelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.19. Grundsätzlich sind alle Versand- und Verpackungskosten, sowie Ein- und Ausbaukosten zu Lasten des Käufers. Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn sind stets ausgeschlossen. Nimmt der Käufer Änderungen oder Reparaturen an der bemägelten Ware eigenmächtig vor, so sind wir von jeder Gewährleistung befreit.

§ 8 Haftungsausschluss 1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur, sofern eine für das Erreichen des Vertragszieles und für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. 2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 3. Bei einem GP, der kein Verbraucher ist wird ferner die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.

§ 9 Nebenabreden, Teilwirksamkeit Änderungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt auch für die Abrede, auf schriftliche Bestätigungen oder Vereinbarungen zu verzichten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben damit alle anderen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch diejenige rechtgültige zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung unter kaufmännischen Gesichtspunkten am nächsten kommt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnungen 1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist Schorndorf. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere unter Kaufleuten wird als Gerichtsstand Schorndorf vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des GPs zu klagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder sonstiger nationaler oder internationaler Rechte.