Verkaufs- und Lieferbedingungen für gewerbliche Kunden

 

§ 1 Allgemeines

(1)  Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. NEBU‑TEC International med. Produkte
Eike Kern GmbH, Kreuzfeldring 17, 63820 Elsenfeld (nachstehend: „NEBU‑TEC“), gegenüber ihren gewerblichen Kunden (nachstehend „Kunde“).
Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung
beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass NEBU‑TEC im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der
Verkaufsbedingungen wird NEBU‑TEC den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2)  Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, NEBU‑TEC hat diesen schriftlich zugestimmt.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NEBU‑TEC in Kenntnis der AGB des Kunden
die Lieferung anihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinba­rungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NEBU‑TEC maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
vom Kunden gegenüber NEBU‑TEC abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnun­gen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Textform.

(3)  Erfüllungsgehilfen und Vertreter von NEBU‑TEC sind nicht befugt, mündliche Neben­ab­reden zu treffen.
Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedür­fen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von NEBU‑TEC.

(4)  Die Beziehung zwischen NEBU‑TEC und dem Kunden entspricht derjenigen zwischen Verkäufer und Käufer.
Der Kunde ist in keinem Fall Vertreter oder Angestellter von NEBU‑TEC.

(5)  Die Geschäftsbeziehungen zwischen NEBU‑TEC und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung von internationalem Einheits­recht, insbesondere von UN‑Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten
des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(6)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten
aus den zwischen ihnen geschlos­senen Verträgen ist Aschaffenburg. NEBU‑TEC ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von NEBU‑TEC sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn NEBU‑TEC dem Kunden Kataloge,
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen hat, an denen NEBU‑TEC sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für
die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von NEBU‑TEC auch nicht auszugsweise
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind;
vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von NEBU‑TEC.

(2) Soweit NEBU‑TEC einem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich
NEBU‑TEC an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit
vereinbart werden.  

(3) Ein Kaufvertrag, Leihvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch
NEBU‑TEC in Schriftform oder per E‑Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.   

(4) Nach der Bestätigung der Bestellung durch NEBU‑TEC ist der Kunde an die Bestel­lung gebunden und kann nur nach den gesetzlichen
Bestimmungen vom jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz von NEBU‑TEC.

(5) Die Mitarbeiter oder andere Vertriebsmittler von NEBU‑TEC sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen
Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

(6) Der Kunde kann sich ein Inhalationsgerät zur vorübergehenden Probe des Produkts bestellen, wobei der Bestellprozess in vorstehenden Abs. 2 und Abs. 5 beschrieben ist. NEBU-TEC trägt die Lieferkosten zum Kunden. Die Leihdauer beträgt in der Regel 14 Tage und beginnt mit Erhalt des Produkts. Der Kunde verpflichtet sich, das Produkt sachgemäß und pfleglich zu behandeln und die Gebrauchsanweisung zu beachten. Nach Ablauf des letzten Tages der Leihdauer hat der Kunde das Produkt innerhalb von 5 Werktagen auf seine Kosten und gereinigt an NEBU-TEC zurückzusenden, außer zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Entschließt sich der Kunde zum Kauf des Produkts, hat der Kunde dies NEBU-TEC schriftlich (per E-Mail, Brief oder Fax) mitzuteilen. NEBU-TEC bestätigt den Kaufvertragsschluss per E Mail. Das Produkt bleibt im Besitz des Kunden, außer bei dem Produkt handelt es sich um ein Gebrauchtgerät. Dann erhält der Kunde nach Rücksendung ein neuwertiges Produkt. Entschließt sich der Kunde gegen den Kauf eines Produkts, hat der Kunde eine Aufwandspauschale zu bezahlen. Gibt der Kunde das Produkt nicht oder nicht fristgerecht zurück, hat der Kunde für jede angefangenen 14 Tage eine Miete zu zahlen, höchstens jedoch den Kaufpreis für ein vergleichbares Neugerät. Für nicht gereinigte Produkte stellt NEBU-TEC eine Reinigungspauschale in Rechnung; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Reinigungspauschale. Die dazugehörigen Pauschalen inkl. gesetzl. MwSt. lauten wie folgt:

 

Bezeichnung

Pferde

Hunde
Katzen

Aufwandspauschale 135,00 € 69,00 €
Mietpauschale (14-tägig) 275,00 € 105,00 €
Reinigungspauschale 150,00 € 100,00 €

 

 

§ 3 Preise, Umsatzsteuer und Zahlung

(1) Sofern die Preise nicht einzelvertraglich vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise von NEBU‑TEC. Abhängig vom Lieferort lauten die Preise in EUR oder – in Großbritannien – in GBP.
Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

(2) Die Einfuhrumsatzsteuer trägt der Kunde. Dieser trägt auch die Kosten einer von ihm gewünschten Expresslieferung.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt NEBU‑TEC nicht zurück,
sie werden Eigentum des Kunden.

(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen von NEBU‑TEC innerhalb von 30 (dreißig) Tagen
ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Zahlungen haben in der bei der Bestellung vereinbarten Währung zu erfolgen.
Bei Zahlungen innerhalb 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum gewährt NEBU‑TEC 2 % Skonto.
Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Kunde die anfallenden Bankspesen.

(4) Im Einzelfall kann mit dem Kunden eine gesonderte Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.
Erfolgt eine Ratenzahlung nicht fristgerecht, lebt die gesamte Forderung wieder auf und wird sofort zur Zahlung fällig.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen NEBU‑TEC Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu. NEBU‑TEC ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
Der Kunde ist verpflichtet, NEBU‑TEC Mahnspesen in Höhe von EUR 40 zu erstatten gem. § 288 BGB.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von NEBU‑TEC auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann NEBU‑TEC Vorkasse verlangen. Im Übrigen ist NEBU‑TEC nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  

(7) Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Rücklieferungen, die nicht durch eine mangelhafte Lieferung von NEBU‑TEC veranlasst wurden.

 

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von NEBU‑TEC bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist
durch NEBU‑TEC setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.  

(2) Bei von NEBU‑TEC angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben.
Das Verstreichen bestimmter Liefer­ter­mine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer ange­messenen Nachfrist
zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit
NEBU‑TEC eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.

(3) Sofern NEBU‑TEC verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NEBU‑TEC den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist
NEBU‑TEC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden
wird NEBU‑TEC unverzüglich erstatten. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden
gemäß § 7 dieser Verkaufsbedingungen.

(4) NEBU‑TEC ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

(5) Der Eintritt des Lieferverzugs von NEBU‑TEC bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine
Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät NEBU‑TEC in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises
(Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. NEBU‑TEC bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.

 

§ 5 Gefahrenübergang, Versand

(1) Bei Versendung der Ware geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den Fracht­führer über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder NEBU‑TEC noch andere Leistungen (wie z.B. Versendung oder Anfuhr) übernommen hat.  

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der
Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist NEBU‑TEC verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung
zu bewirken, die dieser verlangt.

(3) Sofern der Kunde die Versandart nicht vorschreibt, ist NEBU‑TEC berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen
zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.

 

§ 6 Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt

(1)Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Liefe­rung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(2) NEBU‑TEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer
unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist NEBU‑TEC berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts und des
Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf NEBU‑TEC diese Rechte nur geltend machen,
wenn NEBU‑TEC dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung,
dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf NEBU-TEC übergehen:

(a) Der Kunde tritt an NEBU-TEC bereits jetzt bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab,
die ihm aus der Weiter­ver­äußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

(b) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis von NEBU-TEC, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet NEBU-TEC sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(c) NEBU-TEC kann verlangen, dass der Kunde NEBU-TEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(d) In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt.

 

§ 7 Haftung für Mängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervor­schriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung von NEBU‑TEC ist vor allem die über die Beschaffen­heit der Ware getroffene Vereinbarung.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem
Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.  

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist NEBU‑TEC hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche
Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NEBU‑TEC für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware NEBU‑TEC in der Original- oder in gleichwertiger Verpackung zur
Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird NEBU‑TEC die Versandkosten
unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder
Mängelbeseitigung beheben. NEBU‑TEC ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne ihre Zustimmung
Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel
nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung,
ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rück­tritt oder zur Minderung berechtigt.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz
bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind sonst ausgeschlossen.

(5) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahren­überganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von NEBU‑TEC,
dass der Kauf­gegen­stand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass NEBU‑TEC
verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Haftungsausschluss

(1)  Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet NEBU‑TEC unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. NEBU‑TEC haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten
(Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten
(Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige
Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet NEBU‑TEC
nicht.

(2)  Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig
verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3)  Ist die Haftung von NEBU‑TEC ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung
ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4)  Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen NEBU‑TEC, gleich aus welchem Rechts­grund, verjähren spätestens ein Jahr
nach Ablieferung der Ware an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes
gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestim­mungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in
Absatz 2 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

(5)  Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen
NEBU‑TEC die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9 Schutzrechte

(1)  NEBU‑TEC behält sich an allen gelieferten Produkten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen
Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
von NEBU‑TEC nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen.

(2)  Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der von NEBU‑TEC erworbenen Waren keine fremden
Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.

 

§ 10 Datenschutz

NEBU‑TEC erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung und der
gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

Stand: 01.09.2022